Handwerk Special 57 vom 11.09.1997


Handwerk aktuell

Reklame nicht immer astrein

Werberecht setzt Grenzen

Ganz ohne Werbung kommt kein Betrieb aus, wenn er neue Aufträge heranziehen will. Es gehört einfach dazu, sich nach außen richtig zu präsentieren. Deshalb stellt sich für Handwerksbetriebe die Frage, wie sie Werbung gestalten können, die den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften genügt. Die Handwerkskammer Koblenz informiert darüber, wie bereits beim Schalten einer Zeitungsanzeige Fehler zu vermeiden sind, die eine Abmahnung nach sich ziehen können.

Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer müssen ihren Betrieb mit ihrem vollen Vor- und Zunamen benennen. Auch irreführende Angaben, die den Eindruck einer Qualifikation erwecken, die der Betrieb tatsächlich nicht aufweist, sind ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und werden abgemahnt.

Ein Beispiel: Hans Handwerker ist Bäckermeister. Er darf seinem Betrieb keinen Phantasienamen geben, wie etwa "HHw Backparadies". Korrekt ist: "Bäckerei, Hans Handwerker, Bäckermeister".

Bei unlauterer Werbung wird dem Handwerker der beanstandete Sachverhalt dargelegt, und er wird zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung aufgefordert. Dadurch kommt ein Vertrag zustande, der im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe nachzieht. Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen hilft die HwK hier weiter; die Mitgliedsbetriebe können sich in allen Fragen des Wettbewerbsrechts an das Rechtsdezernat wenden.

Informationen, Tel.: 0261/398-202, Fax: -983, e-mail: beratung@hwk-koblenz.de