Handwerk Special 66 vom 27.01.1999


Handwerk aktuell

Neu geregelt: Insolvenzverfahren

Seit 1.1.99 gilt die neue Insolvenzordnung, die das bisherige Konkurs- und Vergleichsrecht ablöst. Sie ermöglicht zur Gläubigerbefriedigung neben der Liquidation auch eine Erhaltung des Unternehmens. Damit tritt der Gedanke der Unternehmenssanierung deutlicher als bisher hervor. Neu ist der Insolvenzplan, der eine flexiblere und wirtschaftlichere Abwicklung ermöglicht. Schuldner und Gläubiger können auch von der Insolvenzordnung abweichende Regelungen vereinbaren.

Neu eingeführt wurde auch das Verbraucherinsolvenzverfahren. Verbraucher und Kleingewerbetreibende, die als Einzelunternehmer persönlich für Ihre betrieblichen Schulden haften, haben mit Durchführung eines vereinfachten dreistufigen Insolvenzverfahrens die Chance einer Restschuldbefreiung und damit auf einen Neuanfang.

Der Schuldner muß im Rahmen eines sog. Schuldenbereinigungsplanes sein pfändbares Einkommen über den Zeitraum von 7 Jahren an seine Gläubiger abtreten. Danach kann er von den noch verbleibenden Schulden befreit werden. Voraussetzung: Die im Bereinigungsplan vorgesehenen Zahlungen an die Gläubiger erfolgen zuverlässig und regelmäßig.

Das neue Insolvenzrecht beinhaltet keinen automatischen Schuldenerlaß, grundsätzlich bleibt der Schuldner gegenüber den Gläubigern verantwortlich. Es will eine Vereinfachung der Verfahren und damit eine größere Effizienz erreichen.

Informationen, Tel.: 0261/398-201, Fax: -983, E-Mail: beratung@hwk-koblenz.de