Handwerk Special 97 vom 07.02.2004


Das ist die neue Handwerksordnung

Meisterbrief als Voraussetzung für Unternehmensführung in nur noch 41 Berufen / Zwei Teile der Anlage B

Die neue Handwerksordnung unterscheidet jetzt drei Gruppen von Berufen, die in eigenen Anlagen definiert sind. Danach gibt es 41 zulassungspflichtige Gewerke in der Anlage A, 53 zulassungsfreie Gewerke in der Anlage B, Abschnitt 1, und - unverändert - 57 handwerksähnliche Gewerke in der Anlage B, Abschnitt 2, die sich zumeist auf ein Teilgebiet eines Handwerks aus den Anlagen A und B 1 beschränken.

Die 41 Handwerksberufe der Anlage A dürfen grundsätzlich nur ausgeübt werden, wenn eine Meisterprüfung als Befähigungsnachweis vorliegt (s. Auflistung unten). Die B 1-Berufe, die bis Jahresende 2003 ebenfalls in der Anlage A aufgeführt waren, sind seit 1. Januar 2004 zulassungsfrei und können ohne Meister- oder Gesellenprüfung ausgeübt werden. Die Meisterprüfung bleibt hier als freiwillige Qualifikation erhalten.

Alle 151 Handwerksberufe aus den drei Anlagen zur HwO begründen die Zugehörigkeit zu einer Handwerkskammer: Die Betriebe müssen in der regionalen Handwerksrolle eingetragen werden. Damit steht den Unternehmern aber auch das gesamte und umfangreiche HwK-Dienstleistungsangebot zur Verfügung. Besondere Regelungen sieht das „Kleinunternehmergesetz“ für Tätigkeiten vor, die „leicht und in kurzer Zeit erlernbar“ sind.

In den Handwerken der Anlage A (Ausnahme: Schornsteinfeger- und Gesundheitshandwerke) kann sich selbstständig machen, wer seine Gesellenprüfung in einem Handwerk bestanden und darin eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon vier Jahre in leitender Stellung, was durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen nachzuweisen ist. Die für die selbstständige Handwerksausübung erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse müssen über die Berufserfahrung oder durch die Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.

Neu ist auch: Sämtliche Betriebsgründungen können nun - unabhängig von der Rechtsform - mit einem angestellten Meister erfolgen, der als Technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen wird (Wegfall des Inhaberprinzips). Dieser trägt die tatsächliche und fachliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten.

Der Technische Betriebsleiter muss mit dem Betriebsgeschehen vertraut sein und in einem unmittelbaren, zeitlichen und räumlichen Kontakt zum Betrieb stehen. Der Betriebsleiter nimmt die Rechte und Pflichten wahr, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Betrieb tut.

Zuordnung der Berufe nach der Änderung der Handwerksordnung

In der Anlage A sind die zulassungspflichtigen Handwerke zusammengefasst, in denen der Meisterbrief Voraussetzung für Gründung und Führung eines Betriebes sind:
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker

Zulassungsfreie Berufe, in denen man sich ohne Meisterbrief selbstständig machen kann:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Uhrmacher, Graveure, Metallbildner, Galvaniseure, Metall- und Glockengießer, Schneidwerkzeugmechaniker, Gold- und Silberschmiede, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Modellbauer, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Holzbildhauer, Böttcher, Korbmacher, Damen- und Herrenschneider, Sticker, Modisten, Weber, Segelmacher, Kürschner, Schuhmacher, Sattler und Feintäschner, Raumausstatter, Müller, Brauer und Mälzer, Weinküfer, Textilreiniger, Wachszieher, Gebäudereiniger, Glasveredler, Feinoptiker, Glas- und Porzellanmaler, Edelsteinschleifer und -graveure, Fotografen, Buchbinder, Buchdrucker, Schriftsetzer, Drucker, Siebdrucker, Flexografen, Keramiker, Orgel- und Harmoniumbauer, Klavier- und Cembalobauer, Handzuginstrumentenmacher, Geigenbauer, Bogenmacher, Metallblasinstrumentenmacher, Holzblasinstrumentenmacher, Zupfinstrumentenmacher, Vergolder, Schilder- und Lichtreklamehersteller

In der Anlage B, Abschnitt 2, sind darüber hinaus 57 handwerksähnliche Gewerbe zusammengefasst. Infos zu allen Berufen gibt es auch im Internet unter www.hwk-koblenz.de